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   BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06   

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https://dejure.org/2006,2979
BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06 (https://dejure.org/2006,2979)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - NotZ 26/06 (https://dejure.org/2006,2979)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 (https://dejure.org/2006,2979)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
    Amtsenthebungsverfahren bei Vermögensverfall muss nicht erst Insol-venzverfahren abwarten

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis des berufsrechtlichen Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls zum Insolvenzverfahren über dessen Vermögen; "Vermögensverfall" i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 6 Bundesnotarordnung (BNotO); Anforderungen an die Annahme ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
    Zurückstellung der endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls bei gleichzeitig anhängigem Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Amtsenthebung wg Vermögensverfall trotz Insolvenzverfahrens möglich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1287
  • DNotZ 2007, 552
  • NZI 2008, 53
  • DB 2007, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06
    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).

    Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu den Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06
    Die Sachlage unterscheidet sich somit grundlegend von der Fallgestaltung, über die die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) entschieden hat.
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06
    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058).

    Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Juli 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22).

    Der Vermögensverfall ist durch ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geprägt, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und den betroffenen Notar (oder vormaligen Notar) außerstande setzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, DNotZ 2007, 552 f. mwN).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 5/07

    Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 4).

    Es wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO) zu gelangen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 5).

    Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen für das berufsrechtliche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die Annahme gerechtfertigt ist, es werde etwa über ein Insolvenzplanverfahren in überschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verhältnisse des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO entkräftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 89/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfall

    Der Bescheid wurde bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - NJW 2007, 1287).

    Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO Rn. 4 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 09.11.2007 - DSNot 14/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Anordnung des Insolvenzverfahrens

    Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO) voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (BGH NJW 2007, 1287 [BGH 20.11.2006 - NotZ 26/06] u. ständ. Rspr.).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich bei der vorläufigen Amtsenthebung um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme handelt (OLG Frankfurt v. 20.04.2006, 2 Not 19/05, nach [...]; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO, § 54 BNotO Rn. 4), die auf vorläufigen Feststellungen beruht und daher nur gerechtfertigt ist, solange ihre Voraussetzungen vorliegen (so der Sache nach auch BGH NJW 2007, 1287 [BGH 20.11.2006 - NotZ 26/06]; BGH v. 14.07.1986, NotZ 2/86, zitiert nach [...]).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2007 - 2 Not 11/06

    Amtsenthebungsverfahren: Darlegungslast eines Notars bei der Vermutung des

    Die sofortige Beschwerde des Notars gegen die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des 2. Notarsenats des OLG vom 20. April 2006 (2 Not 19/05) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 26/06) zurückgewiesen.
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